Haller Häuserlexikon – Besitzerliste 1827
Salinenstraße 44 - ehem. Blaichhaus bzw. Unteres Armenhaus
Primärkatasternummer: 862b (218)
Besitzer: 1827
Die Armenverwaltung
Besitzerliste
1827: Die Armenverwaltung
2013: Zusammen mit dem Wohnhaus Salinenstraße 42 wird das Haus vom Evangelischen Diakoniewerk an die städtische Wohnungsbaugesellschaft GWG verkauft (HT).
2014: Das Gebäude wird von der GWG an private Interessenten weiter veräußert (HT).
Befunde aus Bauakten
2014/15: Das Gebäude wird grundlegend saniert; insgesamt sieben Wohnungen sollen eingerichtet werden.
Beschreibungen
1827: 2tes Armenhaus mit 22,1 Ruten Grundfläche Oehringer Straße
Das zweigeschossige, verputzte Fachwerkhaus mit schwachem Vorstoß und hohem Halbwalmdach enttand im 16. Jh. als Armen- und Krankenhaus der Stadt. Die Anstalt kann an dieser Stelle auf eine lange Tradition zurückblieben: ein dem Hl. Nikolaus geweihtes Leprosorium wird bereits Anfang des 14. Jh. erwähnt. Das äußere Erscheinungsbild des 1841/42 umgestalteten Gebäudes weist noch mittelalterliche Proportionen auf. Als Dokument kommunaler Bautätigkeit und Fürsorge und der Fachwerkbauweise des 16. Jh. liegt die Erhaltung des Hauses aus heimatgeschichtlichen und künstlerischen Gründen im öffentlichen Interesse. Außerdem sind archäologische Funde und Befunde zur mittelalterlichen Baugeschichte des Siechenhauses zu erwarten, desgleichen östlich im Bereich Nr. 46 und Nr. 48. (StadtA Schwäb. Hall: Liste der Kulturdenkmale Stadt Schwäb. Hall, Stand 10/1982, S. 365)
Salinenstraße 44 (Flst.Nr. 0-493/5). ehem. Armen- und Krankenhaus § 2. ( aus: Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg, Stadt Schwäbisch Hall, Stand 13.11.2013)
Besonderheiten
Das Untere Armenhaus hat in der Liste des Primärkatasters die Nummer 862b, auf dem gedruckten Plan hingegen die Nr. 218.
Quellen
Literatur:
- Tobias Würth: GWG kauft zwei Häuser vom Diak, in: Haller Tagblatt v. 17.9.2013, S. 9
- Tobias Würth: Sieben Wohnungen werden im ehemaligen Armenhaus am Nikolaifriedhof eingerichtet, in: Haller Tagblatt v. 1.4.2015, S. 10