Gebäudeverzeichnis

Im Stöckle 12

Adresse: Im Stöckle 12
Primärkatasternummer: 100 (182)
Besitzer: 1827
Hähnle, Moses, Jude


Besitzerliste

1830 (Primärkataster): Moses Hähnle, Jude

 

1846: Am 26. September 1846 verkauft der Glashändler Hajum Henle seine "Hälfte an einem zweistok[igten] Wohnhauß, welches Verkäufer seither mit seinem Vater Moses Henle gemeinschaftlich in Besiz hatte, nach der am 26. April stattgefundenen ... Hausabteilung" für 600 Gulden an seinen Bruder Heinrich Henle, Webermeister in Steinbach. Der Verkäufer darf noch für zwei Jahre im Haus wohnen bleiben, ohne Miete zahlen zu müssen.

 

einen Anteil an einem zweistöckigen Wohnhaus beim Stöckle zwischen Franz Merkle und Georg Reichert

1857 durch Johann Jacob Klenk, Öl- und Gipsmüller, von Weber Henles Ehefrau gekauft.

1860 wurde der 2. Stock mit Wohnzimmer, Schlafkammer und Küche, im unteren Stock eine Stube, der Stall unter der Stiege, der 4. Teil des Kellers , die Hälfte des Dachbodens an den Tochtermann Schlosser Mangold verkauft.

1868 kaufte Klenk den an seinen Schwiegersohn verkauften Teil wieder zurück.

1872 verkaufte er den Hausteil an Anton Stadler aus Unterrot.

Beschreibungen

1830 (Primärkataster): beim Stöckle, Wohnhaus mit 11,8 Ruthen, Anbau mit 2,5 Ruthen, Hofraum mit 10,9 Ruthen

 

Im Stöckle 12 (Flst.Nr. 2-111/1). Wohnhaus, 18. Jahrhundert. § 2 (aus: Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg, Stadt Schwäbisch Hall, Stand 13.11.2013)

Besonderheiten

Detaillierte Beschreibung des Hauses im Teilungsvertrag zwischen Moses Henle und seinem Sohn Hajum Henle, 1846
(86/225, Bl. 212vff)

"Moses Henle:
1. den Stall links am Eingang des Hauses
2. den ganzen mittleren Stok
3. 2/3tel am Höfle, von hinten an
4. die Hälfte am Keller
5. die Hälfte am obern Boden
6. die Handzwiele (ein Gärtchen außerhalb des Orts)

Chajum Henle:
1. die sogenanne untere Stube rechts vom Eingang des Hauses
2. den ganzen Mansardenstok, nebst dem Anbau, bestehend in Stube, Holzlege und Bodenkämmerlein
3. die Hälfte am obern Boden
4. 1/3tel am Höfle vom Garten her
5. das Gärtchen am Haus
6. die Hälfte am Keller

gemeinschaftlich:
das Waschhäfele
der untere Hausgang
der Abtritt
sowie alle Räume, die hier nicht genannt sind.

ferner ist bestimmt worden, daß
1. der Dachstuhl und das Dach, sowie sämmtliche Kamine von beiden Besizern auf gemeinschaftliche Kosten unterhalten werden; ebenso
2. die Mauern, welche den unteren Stok umgeben, insofern unter § 4 nicht eine Ausnahme in Beziehung auf den Stall eintritt,
3. der Besizer des Mansarden Stoks seine Stiege und der des mittleren Stoks die Stiege, die zu diesem führt, auf eigene Kosten zu unterhalten hat.
4. der Besizer des Stalles, falls er ihn als solchen benuzt, muß alle Wände desselben, sowie die Deke mit ihren Durchzügen und sämmtliche Balken der Art unterhalten, daß dem Hause dadurch kein Nachtheil entstehen kann; er übernimmt diese Verpflichtung, ohne sagen zu können, es rühre irgend ein Schaden von früher her, sondern, was von heute an nothwendig wäre, das muß er auf eigene Kosten herstellen laßen. Wenn innerhalb von vier Wochen nach heute der Stall vom Vieh nicht geräumt, gereinigt und ausgelüftet ist, hat der Besizer desselben stillschweigend zugestanden, daß er ihn als solchen benuzt und alle obigen Verbindlichkeiten übernommen hat.
5. Alle genannten Verbindlichkeiten sind sowohl für den jezigen Besizer, wie für den Nachfolger.
In Kraft der Unterschriften zur unverbrüchlichen Festhaltung unter Verzichtleistung auf jede mögliche Einredung.

Moses Henle
Chajum Henle"

Quellen

Archivalien:

 

  • Landratsamt Schwäbisch Hall, Vermessungsamt, Primärkataster für Steinbach, 1830 (Kopie im Stadtarchiv Schwäbisch Hall, Signatur S01/1559)
  • StadtA Schwäb. Hall 86/226, Nr. 73
  • StadtA Schwäb. Hall 86/255 (Kaufbuch Steinbach 1843-1848), Bl.  120rff